{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n Für eine durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung könne Rechtsöffnung in jedem\nFall nur dann erteilt werden, wenn die Betreibungsforderung spätestens im Zeitpunkt\nder Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Das sei bei beiden Betreibungsforderungen nicht der Fall; vielmehr würden die Betreibungsforderungen (Zinsverbindlichkeiten) erst bei Eintreten von vertraglich klar definierten zukünftigen Ereignissen fällig. Es sei davon auszugehen, dass für keine der Betreibungsforderungen\nRechtsöffnung erteilt werden könne. Davon sei auch der Beschwerdeführer ausgegangen, weshalb er Rechtsvorschlag erhoben und die Hauptforderungen auch nicht erfüllt\nhabe.\n\nZwar seien vorliegend nicht die Erfolgsaussichten der Betreibungsforderungen in einem Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen, jedoch stelle das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. eine (Teil-)Anerkennung der betriebenen Forderungen in den\nRaum, und auch der vom Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wolle darauf abstellen, ob die Betreibung aufgrund des Verhaltens des Schuldners (überwiegend) gerechtfertigt erscheine. Dem sei vorliegend entsprechend entgegenzuhalten, dass die in Betreibung\ngesetzten Forderungen schon nur aus formalen Gründen (Zustellung der Zahlungsbefehle, als die betriebenen Hauptforderungen klarerweise noch nicht fällig gewesen\nseien) nicht einmal ansatzweise als gerechtfertigt betrachtet werden könnten. Aufgrund\nder mangelnden Fälligkeit der Betreibungsforderungen bleibe vorliegend kein Raum für\neine solche Betrachtung.\n\nDer vom das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. in den Verfügungen vom\n19. November 2024 zitierte Gerichtsentscheid (SH OGE 93/2020/23) halte schon einleitend in der Regeste fest, dass eine Abweisung eines Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3\nBst. d SchKG nur dann in Frage komme, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung\nüberwiegend beglichen werde, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibe. Das sei vorliegend nicht der Fall: Die Betreibungen würden je auf Forderungen von CHF 26'557.84 lauten; bezahlt worden seien allerdings nur die Betreibungskosten in Höhe von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00. Es sei somit vorliegend nur\nein sehr kleiner, quasi vernachlässigbarer Teil der Betreibungssumme (jedoch in keiner\nWeise ein Teil der Hauptforderung) bezahlt worden. Im zitierten Entscheid hingegen\nsei der Fall komplett anders gelegen, weil CHF 587.00 von den in Betreibung gesetzten CHF 821.00 (also 71.5%) bezahlt worden seien. Die Praxis des Obergerichts des\nKantons Schaffhausen könne für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig bezeichnet werden und auch nicht als Argument für die Abweisung herhalten. Daraus sei vielmehr abzuleiten, dass ein entsprechendes Gesuch gutzuheissen sei, wenn der überwiegende Teil der Forderung (und insbesondere wie vorliegend die komplette Hauptforderung) unbezahlt geblieben sei.\n\n8 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nAuch der Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020 sei nicht einschlägig. Denn beim vom\nBundesgericht beurteilten Fall sei es um eine Forderung gegangen, die in ihrer Ganzheit erfüllt worden sei. Überhaupt existiere, soweit ersichtlich, kein Bundesgerichtsentscheid, welcher die Rechtsauffassung des Betreibungs- und Konkursamt Appenzell\nI.Rh. schützen würde, wonach bereits eine teilweise Erfüllung einer Betreibungsforderung die Anrufung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ausschliessen würde.\n\nDer Schuldner habe in casu die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt nicht erfüllt; er habe nur und in irriger Annahme der Rechtslage die Betreibungskosten bezahlt.\nDie in Betreibung gesetzte Forderung samt gefordertem Zins sei komplett unbezahlt\ngeblieben.\n\n"}