{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n 5 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nD. zuständig sein soll, hat auf die zu erstellende Verrechnungsverfügung keinen Einfluss. Die Pensionskasse C. wird allenfalls gehalten sein, die nicht als für die Beschwerdegegnerin zu qualifizierenden Vorleistungen direkt bei der Pensionskasse D.\nzurückzufordern.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine\nVerfügung über die Verrechnung zugunsten der Pensionskasse C. erlassen hat. Entsprechend sind der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2024\nund die Verfügung vom 12. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der\nVerrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen.\n\n(…)\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,\nEntscheid V 10-2024 vom 4. Februar 2025\n\n6 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n2. Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)\n\nArt. 8a Abs. 3 lit. d SchKG steht dem Betriebenen auch dann zur Verfügung, wenn er nach\nErhalt die Betreibungskosten bezahlte, die in Betreibung gesetzte Hauptforderung jedoch bestritt und vollständig unbezahlt liess.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. erliess am 17. November 2023 in\nder Betreibung Nr. x., Gläubigerin B. AG, gegen den Schuldner A. einen Zahlungsbefehl für Darlehenszins von 3% für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 gemäss\nZinsabrechnung vom 7. August 2023 auf gewährte Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 1'771'856.13 über CHF 26'577.84 zuzüglich Zins von 5% seit 14. November\n2023. A. erhob am 20. November 2023 Rechtsvorschlag.\n\nAm 21. Februar 2024 erliess das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. in der\nBetreibung Nr. y., Gläubigerin B. AG, gegen den Schuldner A. einen Zahlungsbefehl\nfür Darlehenszins von 3% für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 gemäss\nZinsabrechnung vom 4. Dezember 2023 auf gewährte Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 1'771'856.13 über CHF 26'577.84 zuzüglich Zins von 5% seit 6. Februar\n2024. A. erhob am 22. Februar 2024 Rechtsvorschlag.\n\n2. A. reichte dem Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. am 3. Oktober 2024 je\nein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d\nSchKG) in den obgenannten beiden Betreibungen ein.\n\n3. Mit Verfügungen vom 19. November 2024 wies das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. die beiden Gesuche um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d\nSchKG ab. So habe ihm der Schuldner in den betreffenden Betreibungen eine Teilzahlung von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 geleistet. Das Nichtbezahlen der Betreibung\nresp. von Teilen davon sei jedoch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eine zwingende Voraussetzung.\n\n4. Der Rechtsvertreter von A. ersuchte am 25. November 2024 das Betreibungs- und\nKonkursamt Appenzell I.Rh. um Wiedererwägung seiner Verfügungen, welches dieses\nmit E-Mail vom 28. November 2024 abwies. So sei eine Teilzahlung in der Höhe der\nBetreibungskosten als Teilzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und zumindest als teilweise Anerkennung derselben zu werten. Es sei zudem fraglich, weshalb\nein Schuldner die Betreibungskosten bezahle, wenn er gleichzeitig die Betreibungen\nals ungerechtfertigt erachte.\n\n5. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde\nSchKG.\n\n6. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. reichte innert erstreckter Frist am\n16. Januar 2025 eine Beschwerdeantwort ein und stellte den Antrag, die Beschwerde\nsei abzuweisen.\n\n7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm die Möglichkeit zur Stellungnahme\nim Sinne des rechtlichen Gehörs nicht wahr.\n\n7 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n(…)\n\n2.\n2.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dieser sei aufgrund der auf\nden Zahlungsbefehlen standardmässig aufgedruckten Aufforderung zur Zahlung von\nForderungen und Betreibungskosten fälschlicherweise davon ausgegangen, er müsse\ndie betreibungsamtlichen Betreibungskosten auch dann bezahlen, wenn er die Forderung bzw. deren Fälligkeit bestreite. Entsprechend habe er die Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 an das Betreibungs- und Konkursamt\nAppenzell I.Rh. veranlasst, habe die Betreibungen aber im Mehrbetrag und insbesondere den gesamten Betrag der Hauptforderung sowie die geltend gemachten Verzugszinsen von 5% p.a. unbezahlt gelassen.\n\n"}