{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n3.2. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn\ngeltenden Bestimmungen (Art. 71 Satz 1 ATSG). Art. 71 Satz 2 ATSG sieht vor, dass\ndie Vorleistungen im Rahmen der Leistungspflicht des vorleistungspflichtigen Sozialversicherers zurückzuerstatten sind, wenn der Fall von einem anderen Träger übernommen wird. Der vorleistende Zweig hat an der Rückabwicklung der von ihm erbrachten Leistungen mitzuwirken, wobei er zunächst die rückerstattungsberechtigenden Vorleistungen zusammenstellen muss. Eine besondere Berechnung hat zu erfolgen, wenn\nder vorleistende Träger zur kumulativen bzw. zur anteilsmässigen Ausrichtung verpflichtet ist. Zum Beispiel ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung gegebenenfalls trotz\neiner Leistungspflicht der Unfallversicherung im Rahmen der Überentschädigungsgrenze zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 71 N 6;\nKIESER, a.a.O., Art. 71 N 32 und 37; MOSER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge,\n2021, Art. 34a N 203). Bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten ist die Vorsorgeeinrichtung gehalten, eine Überentschädigungsberechnung unter Berücksichtigung der durch\ndie Unfall- bzw. Militärversicherung festgesetzten Leistungen vorzunehmen. Diese\nÜberentschädigungsberechnung dient ihrerseits der Berechnung der\n\n4 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nRückerstattungsforderung, welche sich auf denjenigen Teil der Vorsorgeleistungen beschränkt, der durch kongruente Leistungen der Unfall- bzw. Militärversicherung abgedeckt ist. Nicht kongruente Leistungen der Vorsorgeeinrichtung sind seit Beginn definitive Leistungen und nicht Vorleistungen, weshalb sie der Rückerstattung nicht unterliegen (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 34a N 202).\n\n3.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden\nist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Über den Rückerstattungsanspruch gemäss\nArt. 71 ATSG hat der vorleistende Träger – mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge,\nweil dieser keine Verfügungserlassbefugnis zukommt – eine Verfügung zu erlassen. Ist\ndie berufliche Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der rückerstattende Sozialversicherungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet. Ohnehin hat die Übernahme des Falles im Sinne von Art. 71 ATSG grundsätzlich mittels Erlasses einer Verfügung durch den leistungspflichtigen Sozialversicherer zu erfolgen. Diese Verfügung\nist gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht nur der versicherten Person, sondern auch dem\nvorleistungspflichtigen Sozialversicherer zuzustellen (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 71 N\n6; KIESER, a.a.O., Art. 71 N 32 und 37; MOSER, a.a.O., Art. 34a N 203).\n\n4.\n4.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Verfügung betreffend die Verrechnung\nerlassen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, sondern hat direkt die Überweisung an die Pensionskasse C. angeordnet und damit gegen Art. 49 Abs. 1 ATSG\nverstossen. Die Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023, mit welcher\nder Beschwerdeführer über den Abzug von CHF 17'986.60 zugunsten der Pensionskasse C. von seiner Nachzahlung informiert worden ist, ist nicht als Verfügung betreffend die Verrechnung zu qualifizieren, sondern wurde unbegründet der Verfügung vom\n17. Juli 2023 betreffend Rente beigelegt. Auch nachdem der Beschwerdeführer eine\nanfechtbare Verfügung betreffend die Verrechnung verlangt hat, wurde eine solche\nnicht erlassen, sondern lediglich entschieden, es werde nicht auf das Anliegen des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hätte die Verrechnung ohne\nvorgängige Verfügung nicht vornehmen dürfen. Dieser formelle Mangel kann vorliegend nicht geheilt werden, weshalb die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und\nNeuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.\n\n4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss der dem Gericht vorliegenden Akten von der Pensionskasse C. nicht darüber informiert worden ist,\ndass ihre Leistungen Vorleistungen seien. Im Übrigen liegt auch keine Überentschädigungsberechnung der Pensionskasse C. in den Akten. Die Rückerstattungsforderung\nwäre, wie bereits ausgeführt, auf denjenigen Teil der Vorsorgeleistung beschränkt, der\ndurch kongruente Leistungen der Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Beschwerdegegnerin führte selbst aus, es sei möglich, dass aus dem Unfall auch BVG-Leistungen\nresultierten. Es ist zwar richtig, dass der Pensionskasse C. und nicht der Suva die\nsachliche Kompetenz zukommt, die Überentschädigungsberechnung zu erstellen. Aus\nden Akten resp. der eingereichten Abrechnung der Pensionskasse C. geht allerdings\nnicht hervor, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Grundlagen sie dem Beschwerdeführer Leistungen zugesprochen und dass es sich um Vorleistungen gehandelt hat. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, vor einer Verrechnung von\nder Pensionskasse C. gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht eine detaillierte (Überent-\nschädigungs-)Berechnung zu verlangen, aus der die Kongruenz resp. allenfalls die Kumulation der Leistungen hervorgehen.\n\n4.3. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Pensionskassen ihrerseits - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte - untereinander die Zuständigkeit zu klären haben. Dass die\nPensionskasse C. allenfalls keine Leistungen zu erbringen hat, weil die Pensionskasse\n\n"}