{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n3. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten und die Streitsache materiell zu prüfen.\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, die\nBeschwerdegegnerin sei in ihrem Entscheid fälschlicherweise von einer Überentschädigungsproblematik ausgegangen. Die Pensionskasse C. stelle vielmehr ihre Leistungspflicht aufgrund eines negativen Kompetenzstreits mit der vorhergehenden Pensi-\nonskassen-Versicherung in Frage. Sowohl die sachliche wie auch die zeitliche Kongruenz für eine Verrechnung fehle. Die Beschwerdegegnerin habe die Verrechnung zu\nUnrecht und auch in der Höhe falsch sowie ohne Vorankündigung vorgenommen. Die\nEntscheidungskompetenz bei Überentschädigungsberechnungen zwischen Sozialversicherungen liege sehr wohl bei der Beschwerdegegnerin. Auch stimme nicht, dass die\nLeistungen der Pensionskasse C. Vorleistungen gewesen seien. Die Rente sei entgegen Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG nicht umstritten gewesen. Einzig die Rentenhöhe sei umstritten gewesen. Die Vorleistungspflicht spiele nur unter den Pensionskassen eine\nRolle, nicht aber zwischen der Pensionskasse und der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 17. Juli 2023 eine Nachzahlung von CHF\n13'735.35 erbracht. Alles, was diesen Betrag übersteige, sprenge die zeitliche Kongruenz. Im Moment könne die Überentschädigung kein Thema sein. Die Ansprüche auf\ndie Suva- und IV-Rente seien rechtlich geklärt. Die BVG-Rente sei wegen der ungeklärten Zuständigkeit unter den Pensionskassen noch in Abklärung. Die bisherigen\nZahlungen seien nicht als Vorleistung für die Suva-Rente erfolgt, sondern - wenn\n\n3 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nüberhaupt - als Vorleistung für die Pensionskasse D. Die ohne Vorankündigung erfolgte Leistungsreduktion hätte gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG separat verfügt werden\nsollen.\n\n2. Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei zwar denkbar, dass dem Beschwerdeführer\nwegen der Schädigung aus dem Unfall vom 26. Juni 2007 auch BVG-Rentenleistungen\nzustünden, diese Ansprüche seien hingegen in erster Linie gegenüber jener BVG-Ein-\nrichtung zu stellen, bei welcher der Beschwerdeführer zurzeit des Unfalls versichert gewesen sei. Die entsprechende Vorsorgeeinrichtung sei die Pensionskasse D. gewesen.\nWolle der Beschwerdeführer nun Leistungen nach dem BVG geltend machen, müsse\ner sich an seine zuständige Pensionskasse wenden und nicht gegen die Beschwerdegegnerin vorgehen. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet.\n\n3.\n3.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d ATSG ist die Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge nach BVG für Renten vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die\nUnfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Vorsorge nach BVG\numstritten ist. Art. 70 ATSG definiert den Begriff der Vorleistungen nicht. Bei gesamthafter Betrachtung wird jedoch deutlich, dass sich die Vorleistungen von den definitiven\nSozialversicherungsleistungen durch ihren vorübergehenden und provisorischen Charakter abgrenzen. Ihr Anwendungsbereich liegt dort, wo eine Unsicherheit besteht, welcher von mehreren in Frage kommenden Sozialversicherern die Leistungen schuldet.\nStreitigkeiten über die Leistungszuständigkeit zwischen verschiedenen Sozialversicherern sollen nicht auf den Schultern der versicherten Person ausgetragen werden. Vorleistungen haben einen gewissen Behelfscharakter, indem sie in der Regel nur so\nlange ausgerichtet werden, bis die definitive Leistungspflicht feststeht. Die Abgrenzung\nder Vorleistungen gemäss Art. 70 ATSG zu definitiven Sozialversicherungsleistungen\nfällt zuweilen nicht leicht. Die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge stehen gegenüber denjenigen der Unfallversicherung nicht in einem Ausschlussverhältnis.\nGemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Leistungen\nkürzen, wenn bspw. die Unfallversicherung für den gleichen Fall leistungspflichtig ist\nund die anrechenbaren Einkünfte 90% des mutmasslichen entgangenen Verdienstes\nübersteigen. Es gilt die nach Art. 66 Abs. 2 ATSG statuierte Kumulation unter Vorbehalt der Überentschädigung. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Unfallversicherung für den Leistungsfall aufzukommen hat, schliesst dies eine zusätzliche,\nkumulative Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht aus. Insoweit handelt es sich\nnicht um Vorleistungen der Vorsorgeeinrichtung (vgl. HÜRZELER, Basler Kommentar,\nAllgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 70 N 3 f.).\n\n"}