{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\n5. Mit Schreiben der Pensionskasse C. vom 24. Juli 2023 an A. wurde der Entscheid vom\n12. Mai 2022 ersetzt und festgehalten, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017\nkeine Versicherungsdeckung bei ihr bestehe und deshalb keine Leistungen ausgerichtet würden. Die halbe Pensionskassen-IV Rente sei analog der IV ab 1. August 2018\naufgrund von psychischen Beschwerden im Rahmen der Vorleistungspflicht ausgerichtet worden. Zwischenzeitlich stehe fest, dass die psychischen Beschwerden auf das\nUnfall-Ereignis von 2007 zurückzuführen seien. Die psychische Komponente, welche\nim Verlauf der Jahre zugenommen habe, falle somit nicht in ihre Zuständigkeit. Das bedeute, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab März 2017 keine Versicherungsdeckung bei\nihrer Pensionskasse bestehe und sie keine Leistungen ausrichten könne. Nach Gesetz\nmüsse diejenige Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen erbringen, bei welcher er\nbeim Ereignis im 2007 versichert gewesen sei. Im Zeitpunkt des Unfalls war A. bei der\nPensionskasse D. versichert.\n\n6. Nachdem A. mit E-Mail vom 12. September 2023 um eine anfechtbare Verfügung bezüglich der Verrechnung ersuchte, erliess die Suva am 12. Oktober 2023 eine Verfügung, mit welcher auf das Anliegen von A. nicht eingetreten wurde. Begründet wurde\ndie Verfügung damit, dass unbestritten sei, dass A. den Betrag von CHF 17‘986.60 erhalten habe, weshalb keine Rolle spiele, ob die Auszahlung durch die Pensionskasse\noder durch die Suva erfolgt sei. A. habe keinen Anspruch auf eine Doppel-Zahlung,\nweshalb es am Rechtsschutzinteresse fehle.\n\n7. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 trat die Suva auf die gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2023 erhobene Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Pensionskasse C. und nicht der Unfallversicherung die sachliche\nKompetenz zukomme, über die Berechnung der Überentschädigung beziehungsweise\nüber die Kürzung der Leistungen zu entscheiden und diese konkret zu bemessen. Die\nSuva sei ihrer Verpflichtung mit der Überweisung der geltend gemachten Überentschädigung in Höhe von CHF 17'986.60 an die Pensionskasse vorschriftsgemäss nachgekommen, um einem eventuellen Verantwortlichkeitsanspruch der Vorsorgeeinrichtung\nnach Art. 78 ATSG zuvorzukommen.\n\n8. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 31. Juli\n2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und stellte unter anderem die\nAnträge, der Einsprache-Entscheid vom 11. Juli 2024 sei aufzuheben und die Renten-\nNachzahlung von CHF 17'986.60 sei aufgrund der in Rechtskraft ergangenen Verfügung vom 17. Juli 2023 an seine Person (= anspruchsberechtigt) zu überweisen.\n\n9. Die Suva (folgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom\n14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\n(…)\n\nII.\n\n(…)\n\n2.\n2.1. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es mangle dem Beschwerdeführer am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die\ndoppelte Auszahlung einer einmalig zu erbringenden Leistung. Er habe auch kein\nrechtlich geschütztes Interesse daran, verlangen zu dürfen, dass ihm die zustehende\n\n2 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nLeistung von der Beschwerdegegnerin oder alternativ von der Pensionskasse C. vergütet werde.\n\n2.2. Der Beschwerdeführer hat in der E-Mail vom 12. September 2023 an die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Verrechnung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.\nDie Nachzahlung hätte niemals verrechnet werden dürfen. Er bat die Beschwerdegegnerin um Nachzahlung und Rückforderung bei der Pensionskasse C. Weiter machte er\ngeltend, er sei vorgängig nicht über die Verrechnung informiert worden. Sollte die Beschwerdegegnerin nach wie vor anderer Meinung sein, bat er um eine anfechtbare\nVerfügung bezüglich der «rechtlich nicht haltbaren» Verrechnung. In der Folge erliess\ndie Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2023 eine Nichteintretensverfügung.\n\n2.3. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis ist zu bejahen, wenn\nein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann, wobei das Interesse unmittelbar und konkret sein\nmuss. Der Beschwerdeführer muss dabei stärker als jedermann berührt sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. KIE-\nSER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N 9 f.; BOLLINGER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 59 N 9).\n\n2.4. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Doppel-Zahlung\nhat. Allerdings ist gerade umstritten, ob es sich beim von der Beschwerdegegnerin an\ndie Pensionskasse C. überwiesenen Betrag um kongruente Leistungen der Vorsorgeeinrichtung handelt. Der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung hat damit ein\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.\n\n"}