{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2025-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2025.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2025.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2025.pdf", "Checksum": "14b41a662cc3ea4a620b566c78112ce7"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:27:39", "Num": ["Gerichtsentscheide 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2025 (publié) Gerichtsentscheide 2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2025 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/2221", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:27:39", "Checksum": "3329398ad1fdf7646475b518d6b9b469", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2025 (publiziert) Gerichtsentscheide 2025\n\nGeschäftsbericht 2025\nder Gerichte\n\nan den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.\nGerichtsentscheide\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nInhaltsverzeichnis\n\n1. UVG-Beschwerde ....................................................................................................... 1\n2. Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) ................. 7\n3. BauG-Beschwerde ................................................................................................... 13\n4. ElG-Beschwerde ...................................................................................................... 18\n5. Beschwerde gegen Einstellungsverfügung ............................................................... 22\n6. IVG-Beschwerde ...................................................................................................... 36\n7. Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz .............................. 51\n8. Beschwerde gegen Erstellung DNA-Profil ................................................................ 76\n9. Beschwerde gegen Haftverlängerung ....................................................................... 82\n10. Vollstreckungsfrist für Tierhalteverbot ....................................................................... 94\n11. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung ................................................. 100\n12. Beschwerde gegen Haftverlängerung ..................................................................... 104\n13. Forderung / Haftbarkeit der Beklagten .................................................................... 112\n14. IVG-Beschwerde .................................................................................................... 121\n15. Mehrwertabgabe nach Art. 90a BauG .................................................................... 126\n\nI-I\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n1. UVG-Beschwerde\n\nSowohl die Suva wie auch die Pensionskasse haben dem Beschwerdeführer aufgrund eines\nUnfalls Leistungen zugesprochen. Indem die Suva ohne vorherige Verfügung direkt die\nÜberweisung (Verrechnung) an die Pensionskasse angeordnet hat, hat sie gegen Art. 49\nAbs. 1 ATSG verstossen. Ist die berufliche Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, ist der\nrück-erstattende Sozialversicherungsträger zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, weil der\nberuflichen Vorsorge keine Verfügungserlassbefugnis zukommt. Da dieser formelle Mangel\nnicht geheilt werden kann, wurde die Streitsache zur Prüfung der Verrechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. erlitt am 26. Juni 2007 als angestellter Hilfsarbeiter bei der B. AG auf der Baustelle\nDrehrestaurant Hoher Kasten einen Arbeitsunfall. Beim Betonieren riss das Stahlseil\nder Betonmischanlage, wodurch er vom gefüllten Aufzugskübel erfasst und in der Aufzugsöffnung eingeklemmt wurde. Er wurde mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen\ngeflogen. Dort wurde die Diagnose einer Beckenringfraktur mit oberer und unterer\nSchambeinastfraktur beidseits mit ventraler Acetabulumfraktur beidseits, ISG Fraktur\nlinks und kompletter Urethraruptur Pars membranacea, einer AC-Luxation Rockwood I\nlinks und einer Luxation Dig. IV Hand links gestellt. Die Suva sprach A. in der Folge\neine Integritätsentschädigung sowie eine Invalidenrente ab 1. März 2009 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 12% zu.\n\n2. Da die Suva eine Leistungspflicht gegenüber A. für die von ihm geklagten psychischen\nBeschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Juni 2007 verneinte, verpflichtete das Kantonsgericht Appenzell I. Rh. die Suva im anschliessenden Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Dezember 2021, ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen. Nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens sprach die A. unter\nBerücksichtigung der nun als unfallbedingt anerkannten psychischen Beschwerden mit\nVerfügung vom 17. Juli 2023 rückwirkend ab August 2018 eine Rente bei einem neuen\nErwerbsunfähigkeitsgrad von 43% zu.\n\n3. Vor Erlass dieser Verfügung informierte die Suva am 23. Juni 2023 die Pensionskasse\nC. über die rückwirkende Rentenzusprache ab 1. August 2018 und erklärte, ein definitiver Verrechnungsantrag sei bis spätestens am 21. Juli 2023 einzureichen. Mit Schreiben vom 26. April 2022 hatte die Pensionskasse C. der Suva mitgeteilt, dass sie im\nSinne von Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG vorleistungspflichtig sei, wenn die Unfallversicherung noch keine Leistungen ausrichten könne und stellte einen Antrag um Verrechnung\nder Nachzahlung für den Fall, dass A. Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben sollte. Gestützt auf das Schreiben der Suva vom 23. Juni 2023 reichte die\nPensionskasse C. eine Aufstellung über die geleistete Pensionskassenrente ab 1. August 2018 von insgesamt CHF 17‘968.60 ein und bat gleichzeitig um Überweisung der\ngesprochenen Unfallrente an ihre Vorsorgeeinrichtung. Beigelegt wurde ein Schreiben\nder Pensionskasse C. an A. vom 12. Mai 2022, worin die Leistungen der Pensionskasse festgesetzt worden sind.\n\n4. Mit Abrechnung der Suva vom 17. Juli 2023 wurde A. über den Abzug von\nCHF 17'986.60 zugunsten der Pensionskasse C. von seiner Nachzahlung informiert.\n\n1 - 137\nGeschäftsbericht 2025 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}