4. Die Berufung von B. ist teilweise gutzuheissen; die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Festzuhalten ist, dass der Berufungskläger bezüglich C. zwar von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen wird, jedoch ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt. Der Berufungskläger wird für die versuchte schwere Körperverletzung, die einfache Körperverletzung und die qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.