3.12. Somit ist gegenüber dem Berufungskläger für alle drei Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten auszufällen. Bei dieser Strafhöhe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug möglich (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB).