45, S. 12). Anzufügen ist, dass ein Atemalkoholtest beim Berufungskläger am Tattag um 16.38 Uhr einen Wert von 0.00 mg/l ergab. Aufgrund dieser Umstände geht das Kantonsgericht trotz des erheblichen Alkoholkonsum vor der Tat davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers lediglich geringfügig und damit vernachlässigbar vermindert war. Dieser räumte selbst ein, er habe noch gewusst, was er mache.