Gestützt auf die ersten Aussagen des Berufungsklägers sowie die Aussagen der erwähnten Auskunftspersonen kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger vor dem fraglichen Vorfall ca. 7dl 40%-prozentigen Vodka und rund 6 bis 8 Spezli getrunken hatte. Wie er jedoch selbst einräumt, war er in jener Zeit trinkgewohnt. Dies ist nachvollziehbar, da der Berufungskläger gemäss seinen Aussagen vor Kantonsgericht damals arbeitslos war und jedes Wochenende Party machte, wo einiges an Alkohol floss (act. 45, S. 12).