Sein Bruder sei weniger alkoholisiert gewesen als er. Dieser sei jedoch später in den Ausgang gegangen als er. F. äusserte sich zum Alkoholkonsum des Berufungsklägers dahingehend, dieser sei sicher auch besoffen gewesen. Sehr sogar wahrscheinlich. Er habe sicher Bier getrunken. Zuvor auch noch Vodka bei ihm zu Hause.