hätten den Alkohol zu zweit getrunken. Vor Kantonsgericht sagte er aus, beim Fusstritt sei er sturzbetrunken gewesen. Mit Alkohol zusammen und mit allem habe er einen Kontrollverlust gehabt. Zu jenem Zeitpunkt sei er sicher trinkgewohnt gewesen. Bezüglich Alkoholisierungsgrad ist die Aussage von I. zu beachten. Dieser gab zu Protokoll, so wie der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten 1 einen Schlag verpasst habe, müsse er nüchtern gewesen sein. K., der Bruder des Berufungsklägers, sagte bezüglich seinem Alkoholkonsum aus, er sei nicht betrunken, aber angeheitert gewesen. Sein Bruder sei weniger alkoholisiert gewesen als er.