In der ersten Einvernahme sagte der Berufungskläger aus, er sei ziemlich betrunken gewesen, habe aber noch gewusst, was er mache. Er habe Wodka 40%, ca. eine Flasche à ca. 7dl und viel Bier konsumiert. Vielleicht 1 Harrasse Spezli Bier. In einer späteren Einvernahme gab er an, er sei sehr betrunken gewesen. Er habe ca. eine Flasche Wodka und sechs Spezli getrunken. Er habe aber noch gut stehen können. Später sagte er aus, er habe eine Flasche weissen Wodka und etwa 8-10 Spezli getrunken. Damit habe er am Mittag/Nachmittag begonnen. Er sei ziemlich betrunken gewesen, habe aber gewusst, was er mache.