Weiter stellt sich die Frage nach einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das gezielte Vorgehen des Berufungsklägers spreche gegen ein durch Alkohol getrübtes Bewusstsein, weshalb diesbezüglich keine Strafminderung in Betracht komme. Der Verteidiger ist dagegen der Meinung, der erhebliche Alkoholkonsum habe zur sehr niedrigen Frustrationstoleranz und zur impulsiven Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers beigetragen, so dass eine gewisse Strafminderung angemessen sei. Das Kantonsgericht teilt die Meinung der Vorinstanz aus folgenden Gründen: