Ebenfalls teilt das Kantonsgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers gegenüber seinem Cousin nach der Tatbegehung bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung, er erkundigte sich ein einziges Mal bei ihm nach dessen Befinden, bei ihm keine Reue und Einsicht vorliegt. Beim Berufungsbeklagten 2 entschuldigte er sich erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung. Dass bei ihm keine tiefergehende Einsicht in das Ausmass und die Folgen seiner an C. verübten Tat vorliegt, wird auch aufgrund der Befragung an Schranken des Kantonsgerichts deutlich.