Den Ausführungen der Vorinstanz zur langen Verfahrensdauer des ersten Strafverfahrens (vgl. Erwägung 5, S. 16 ff.) kann sich das Kantonsgericht anschliessen, so dass die Strafe um 6 Monate auf 40 Monate zu reduzieren ist. Ebenfalls teilt das Kantonsgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers gegenüber seinem Cousin nach der Tatbegehung bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung, er erkundigte sich ein einziges Mal bei ihm nach dessen Befinden, bei ihm keine Reue und Einsicht vorliegt.