3.11. Sodann sind die täterbezogenen Kriterien zu ermitteln. Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich, der Berufungskläger weist keine Vorstrafen auf. Zu bemerken ist jedoch, dass er mit der Raserfahrt während des hängigen Strafverfahrens wegen Körperverletzung delinquierte. Anzufügen ist, dass es sich diesbezüglich um die erste Verurteilung wegen eines SVG-Delikts handelt. Den Ausführungen der Vorinstanz zur langen Verfahrensdauer des ersten Strafverfahrens (vgl. Erwägung 5, S. 16 ff.) kann sich das Kantonsgericht anschliessen, so dass die Strafe um 6 Monate auf 40 Monate zu reduzieren ist.