214 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3.10. Bei der einfachen Körperverletzung geht das Kantonsgericht von einem mittleren bis schweren Tatverschulden aus. Bezüglich der einzelnen Strafzumessungsfaktoren kann auf die vorstehende Erwägung 3.6. verwiesen werden. Das Kantonsgericht erachtet eine Einzelstrafe von 6 Monaten als angemessen, die um einen Drittel auf 4 Monate zu reduzieren ist. Die Einsatzstrafe erhöht sich folglich um weitere 4 Monate auf 46 Monate.