Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beweggründe des Berufungsklägers für die Raserfahrt rein egoistischer Natur waren und er ohne weiteres auf das Überholmanöver hätte verzichten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten können. Daher ist ihm das objektive Tatverschulden voll anzurechnen. Insgesamt liegt hier ein mittleres bis schweres Tatverschulden vor. Angemessen erscheint eine Einzelstrafe von 18 Monaten, welche gestützt auf das Asperationsprinzip um die Hälfte auf 9 Monate reduziert wird. Die Einsatzstrafe erhöht sich somit um 9 Monate auf 42 Monate.