Insbesondere ist an Schulkinder auf Fahrrädern oder an Fussgänger zu denken. Während eines Überholmanövers mit einer derart hohen Beschleunigung und Geschwindigkeit ist es illusorisch, als Fahrer gleichzeitig sämtliche Zufahrtsstrassen im Auge zu behalten und nötigenfalls rechtzeitig abbremsen zu können. Die objektive Tatschwere wiegt deshalb mittel bis schwer. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beweggründe des Berufungsklägers für die Raserfahrt rein egoistischer Natur waren und er ohne weiteres auf das Überholmanöver hätte verzichten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten können.