Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit seiner Raserfahrt, er fuhr im 80-er Bereich mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 153 km/h, ein hohes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Die Wahrscheinlichkeit, an einem Wochentag kurz vor 13.00 Uhr auf einer Landstrasse auf andere, auch schwächere Verkehrsteilnehmer zu treffen, ist hoch. Insbesondere ist an Schulkinder auf Fahrrädern oder an Fussgänger zu denken.