Als dem Verschulden angemessen erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 42 Monaten. Da die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung nicht eingetreten ist und folglich lediglich ein Versuch dazu vorliegt, ist die Strafe um 9 Monate auf 33 Monate zu reduzieren. 3.9. Als nächstes ist die Einsatzstrafe von 33 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren ist die qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG das Delikt mit der zweitschwersten abstrakten Strafandrohung.