Wie vorerwähnt hätte der Berufungskläger sowohl den Faustschlag als auch den Fusstritt ohne weiteres vermeiden können. Das objektive Tatverschulden ist ihm nicht vollumfänglich anzurechnen, da vor dem Eintreffen des Berufungsklägers bereits eine aufgeheizte Stimmung herrschte und zwischen den sich anpöbelnden Gruppen gegenseitige Beleidigungen und Geschubse erfolgt waren. Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem schweren Tatverschulden auszugehen.