Zunächst kam er auf einen Anruf seines jüngeren Bruders zum späteren Tatort, wo er auf den Berufungsbeklagten 2 stiess. Der Berufungskläger hätte der sich dort im Gange befindenden Auseinandersetzung ohne weiteres aus dem Weg gehen und auch seinem Bruder raten können, sich von der Gruppe um den Berufungsbeklagten 2 räumlich zu distanzieren. Stattdessen mischte er sich in die Auseinandersetzung mit den bekannten Folgen ein. Wie vorerwähnt hätte der Berufungskläger sowohl den Faustschlag als auch den Fusstritt ohne weiteres vermeiden können.