für ihn war und der Berufungskläger danach jederzeit den Platz hätte verlassen können. Umso schwerer wiegt der folgenschwere Fusstritt, der aufgrund der Verwechslung den Berufungsbeklagten 1 traf, der sich um den Berufungsbeklagten 2 kümmern wollte. Die objektive Tatschwere ist dem Berufungskläger daher voll anzurechnen. Die Beweggründe des Berufungsklägers sind rein egoistischer Art. Zunächst kam er auf einen Anruf seines jüngeren Bruders zum späteren Tatort, wo er auf den Berufungsbeklagten 2 stiess.