Die objektive Tatschwere muss deshalb als schwer qualifiziert werden. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit dem Fusstritt gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte. Es „genügte“ ihm nicht, dass er den Berufungsbeklagten 2, der ihn körperlich nicht angegriffen hatte, zuvor mit einem Faustschlag zu Boden gestreckt hatte. Er wollte ihn nochmals schlagen, ihm mit anderen Worten „den Rest geben“. Dies obwohl der Berufungsbeklagte 2 nach dem Faustschlag keine „potentielle Gefahr“ mehr