Zur objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger ohne Skrupel mit dem Fuss gegen den Kopf des am Boden knienden Berufungsbeklagten 1 trat. Die getroffene Person hielt er für den zuvor mit einem Faustschlag niedergestreckten Berufungsbeklagten 2, den er noch endgültig „fertigmachen“ wollte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schlug er sein Opfer in einem Moment nieder, in dem dieser den Fusstritt nicht hatte kommen sehen. Die Folgen des Trittes und des anschliessenden Aufpralls mit dem Kopf auf den Boden führten zu einem schweren Schädel-Hirn-Trauma. Die objektive Tatschwere muss deshalb als schwer qualifiziert werden.