3.8. Nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB beginnt die Gesamtstrafenbildung zwingend mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem ersten Schritt ist die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 484). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an und ist damit die schwerste Straftat. Somit ist die Einsatzstrafe anhand dieses Tatbestandes festzusetzen.