3.7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur für gleichartige Strafen möglich. Dies ist für alle drei Straftaten der Fall, nachdem das Kantonsgericht auch für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe als schuldangemessen hält.