Dies wäre ihm zumutbar gewesen, selbst wenn er sich damals in einer schwierigen persönlichen Lage befand und er zuvor Alkohol getrunken hatte. Um den Interessen des Opfers sowie dem nicht leichten Verschulden des Berufungsklägers Rechnung zu tragen, sowie auch aus Präventionsgründen, hält das Kantonsgericht statt einer Geldstrafe eine kurze Freiheitsstrafe für angemessen. Eine kurze Freiheitsstrafe erscheint dem Kantonsgericht besser geeignet, um den Täter von der erneuten Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.