Dass der Berufungskläger mit erheblicher Gewaltbereitschaft in eine Auseinandersetzung eingriff, die ihn nichts anging, zeigt eine gewisse Unberechenbarkeit und Skrupellosigkeit in Konfliktsituationen. Ihm hätten mehrere Möglichkeiten offen gestanden, dass es nicht zur Tathandlung gegenüber seinem ehemaligen Schulkameraden gekommen wäre. Dies wäre ihm zumutbar gewesen, selbst wenn er sich damals in einer schwierigen persönlichen Lage befand und er zuvor Alkohol getrunken hatte.