Angebracht kann eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe etwa aufgrund der Berücksichtigung von Opferinteressen sein. Der Gesetzgeber führte in der Botschaft aus, dass eine kurze Freiheitsstrafe aus Sicht des Opfers geboten sein könne, etwa dann, wenn die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Opfer den Eindruck vermittle, der Täter könne sich von der Schuld «freikaufen» (Jonas Achermann, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 StGB). Dass der Berufungskläger mit erheblicher Gewaltbereitschaft in eine Auseinandersetzung eingriff, die ihn nichts anging, zeigt eine gewisse Unberechenbarkeit und Skrupellosigkeit in Konfliktsituationen.