Bommer, Neuerungen im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, ZStrR 135/2017 S. 365, 372). Das Gericht kann unter anderem statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: 1. a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Angebracht kann eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe etwa aufgrund der Berücksichtigung von Opferinteressen sein.