Gemäss der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Der aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Grundsatz, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion vorzuziehen ist, gilt nach wie vor, aber im Vergleich zur Regelung vor 2018 doch in deutlich abgeschwächter Form (Jonas Achermann, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 2 zu Art. 41 StGB; gl.M.: Felix