In der Folge versetzte er dem Berufungsbeklagten 2 einen Faustschlag ins Gesicht, ohne dass dieser ihn zuvor körperlich angegriffen hätte. Der Berufungskläger hätte den Faustschlag, wie aufgezeigt, ohne weiteres vermeiden können. Die subjektive Tatschwere ist daher ebenfalls mittelschwer bis schwer. Das objektive Tatverschulden ist ihm insofern nicht vollumfänglich anzurechnen, als dass bereits vor seinem Eintreffen bereits eine aufgeheizte Stimmung herrschte und zwischen den sich anpöbelnden Gruppen vorgängig gegenseitige Beleidigungen und Geschubse erfolgt waren.