Mit dem Berufungsbeklagten 2 hatte er seit der Schulzeit ein schlechtes Verhältnis. Er hätte der sich dort im Gange befindlichen Auseinandersetzung ohne weiteres aus dem Weg gehen und seinem Bruder ebenfalls raten können, sich von der Gruppe um den Berufungsbeklagten 2 räumlich zu distanzieren, oder aber sich zumindest passiv verhalten können. Stattdessen mischte er sich aktiv in die Auseinandersetzung ein, welche ihn nichts anging. In der Folge versetzte er dem Berufungsbeklagten 2 einen Faustschlag ins Gesicht, ohne dass dieser ihn zuvor körperlich angegriffen hätte.