O., N. 23 zu Art. 47 StGB). Die Beweggründe, welche in Abs. 2 von Art. 47 StGB aufgeführt werden, entlasten, wenn sie achtenswert, altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt (Trechsel/Seelmann, a.a.O., N. 24 zu Art. 47 StGB). Die Beweggründe des Berufungsklägers waren rein egoistischer Art. Er kam auf Anruf seines jüngeren Bruders zum Tatort, wo er auf den Berufungsbeklagten 2 stiess. Mit dem Berufungsbeklagten 2 hatte er seit der Schulzeit ein schlechtes Verhältnis.