Sodann ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Zur subjektiven Tatschwere (resp. Handlungsunwert) gehört auch das zwar im Gesetz nicht genannte, in der Rechtsprechung aber oft verwendete Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens (Trechsel/Seelmann, a.a.O., N. 22 zu Art. 47 StGB). Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist insb. entscheidend, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, also über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügt (Trechsel/Seelmann, a.a.O., N. 23