Die objektive Tatschwere bezüglich des Faustschlages mitten ins Gesicht des Berufungsbeklagten 2 muss als mittelschwer bis schwer bezeichnet werden. Die infolge des Faustschlages erlittenen Verletzungen von A. - eine Kontusion des Nasenbeins, eine Rissquetschwunde an der Nase und eine Prellung unterhalb des linken Auges - sind erheblich. Der Täter selber trug vom Faustschlag eine Schürfung an der Schlaghand davon, was die Heftigkeit des Schlages belegt. Der geschlagene Berufungsbeklagte 2 ging unmittelbar nach dem Schlag zu Boden. Sodann ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen.