Gefährdung des betroffenen Rechtsguts oder – wie es in der bisherigen Rechtsprechung auch genannt wird – der Erfolg zu berücksichtigen [Erfolgsunwert]. Dazu ist etwa der Deliktsbetrag zu rechnen sowie das Ausmass der Gefährdung (Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 47 StGB). Die objektive Tatschwere bezüglich des Faustschlages mitten ins Gesicht des Berufungsbeklagten 2 muss als mittelschwer bis schwer bezeichnet werden.