Folgende Schuldsprüche liegen vor: - Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - Qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG - Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Art. 122 StGB droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG droht Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren an. Art. 123 Ziff. 1 droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.