Bei der Wahl der Strafart trägt der Richter neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1). 3.5. Somit hat das Kantonsgericht in einem ersten Schritt für jede der drei Straftaten zu bestimmen, was es jeweils konkret für eine Strafart als schuldadäquat erachtet.