3.3. Die Berufungsbeklagte macht vor Kantonsgericht geltend, bezüglich den Ausführungen zum Alkoholkonsum verweise sie auf die selbstverschuldete Herbeiführung einer verminderten Urteilsfähigkeit. Dies auch im Hinblick auf die von der Verteidigung vorgebrachte «fehlende Impulskontrolle». Die Staatsanwaltschaft sei gleicher Meinung wie die Vorinstanz, dass keine Verminderung der Urteilsfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum vorliege. Es habe bereits Vorfälle gegeben. Der Berufungskläger habe dagegen nichts gemacht mit professioneller Beratung. Das «mit den Kollegen besprechen» gelte nicht als Bearbeitung eines Vorfalles im Nachhinein.