Er sage sich vor einem Fest «bleibe ruhig, bleibe gelassen». Eine Freiheitsstrafe wäre wenigstens auf eine Dauer zu beschränken, welche noch eine teilbedingte Ausfällung erlauben würde und in dessen Rahmen der Berufungskläger den unbedingt ausgesprochenen Teil in Halbgefangenschaft verbüssen könnte, so dass er voraussichtlich auch seine Arbeitsstelle nicht verlieren würde und die finanziellen Forderungen von C. erfüllen könnte.