Er bezahle seit Januar 2022 an die Forderungen des Berufungsbeklagten 1 monatlich rund CHF 400.00, so dass von tätiger Reue gesprochen werden könne. Das Verhältnis des Berufungsklägers zum Berufungsbeklagten 1 habe sich zwischenzeitlich normalisiert; es würden unregelmässige Kontakt stattfinden. Der Berufungskläger gehe weiterhin einer geregelten Arbeit mit einem 100%-Pensum nach. Er sei seit der Fasnacht nicht mehr einschlägig aufgefallen, müsse sich aber noch das Raserdelikt vorhalten lassen. Der Berufungskläger sei persönlich und beruflich in die Gesellschaft integriert.