Er sei einfach ehrlich und sage, was er denke. Bei der Vorinstanz sei er im Schlusswort nur ehrlich gewesen, das habe nichts mit Bagatellisierung und Selbstmitleid zu tun. Zuzugestehen sei, dass sich der Berufungskläger gegenüber A. erst an Schranken der Vorinstanz entschuldigt habe, was damit zusammenhänge, dass sie sich zuvor schon nicht «grün» gewesen seien. Bei C. habe sich der Berufungskläger bereits bei dessen Spitalaufenthalt nach dessen Befinden entschuldigt. Er bezahle seit Januar 2022 an die Forderungen des Berufungsbeklagten 1 monatlich rund CHF 400.00, so dass von tätiger Reue gesprochen werden könne.