erwähnten, dass der zuvor vorstrafenlose Berufungskläger kein notorischer Krimineller im landläufigen Sinn sei. Der Berufungskläger als eher introvertierter Charakter, der nur schwer Emotionen und Empathie zeigen könne, sei sich bewusst, dass keineswegs Bagatellen vorlägen und er dafür mit einer empfindlichen Strafe rechnen müsse. An Schranken habe er gesagt, als der kleine Bruder angerufen habe, sei es Beschützerinstinkt gewesen. Beim Fusstritt sei dies kein Thema mehr gewesen. Er sei einfach ehrlich und sage, was er denke.