Folglich habe keine konkrete Kollisionsgefahr bestanden. Zudem habe der Berufungskläger freie Sicht auf die Einmündungen der Gehwege/Strässchen gehabt. Dies sei nicht vergleichbar mit einem Raser über eine längere Strecke oder an unübersichtlichen Stellen oder gar einem Rennen. Bisher habe sich der Berufungskläger keiner SVG-Delikte schuldig gemacht. Die noch hängige Revision des Raserdeliktes spreche dafür, dass vorliegend die Einzelstrafe relativ nahe an den 12 Monaten liegen sollte. Angemessen wäre eine Einzelstrafe von maximal 15 Monaten, mit Reduktion um 5 Monate aufgrund des Asperationsprinzips.