Dieser Tatbestand wäre anstelle einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Für das Raserdelikt sei eine Einzelstrafe von 24 Monaten und eine Reduktion zufolge Asperation um 1/4 auf 18 Monate zu hoch. Zuzugestehen sei, dass der Berufungskläger den Schwellenwert um 13 km/h überschritten und damit ein erhebliches abstraktes Unfallrisiko geschaffen habe. Zudem habe sich der Vorfall während des vorliegenden hängigen Strafverfahrens ereignet. Jedoch handle es sich beim Raserdelikt um ein völlig anderweitiges Delikt und das Strafverfahren sei bereits 3 Jahre hängig gewesen.