Man könne kaum sagen, der Faustschlag sei für A. völlig unerwartet oder aus dem Nichts gekommen, zumal dieser vor dem Schlag noch einen Schritt auf den Berufungskläger zugemacht habe. Dies lasse das Verschulden des Berufungsklägers in einem etwas milderen Licht erscheinen. Somit erscheine, auch unter Einbezug der erheblichen Alkoholisierung des Berufungsklägers, eine Einzelstrafe von maximal 3 Monaten als angemessen, mit Reduktion zufolge Asperation um 1 Monat auf 2 Monate. Dieser Tatbestand wäre anstelle einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.